Diskretionsgebot: Weiteres Verwaltungsgericht erklärt gängige BAMF-Praxis bei LSBTI-Asylsuchenden für rechtswidrig

Der LSVD teilt mit: Nach internen Vorgaben will sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei asylsuchenden Lesben, Schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI) weiterhin vorbehalten vorherzusagen, ob diese bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität offen oder heimlich leben werden. … In dem konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 18.11.2021 – 3 K 1759/20.A das BAMF angewiesen, einem schwulen Nigerianer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Richterin begründete dies unter anderem damit, dass die vom BAMF angestellten Prognosen „grundsätzlich problematisch“ seien. Sie dürften „nicht entscheidender Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Herkunftsland sein“. Hervorzuheben ist, dass der schwule Antragsteller zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung auch in Deutschland weder ein geoutetes Leben führt noch Interesse an einer romantischen Beziehung zeigt. Das Verhalten des Antragstellers könne sich aber aus Sicht der Richterin jederzeit ändern. Daher dürfe er nicht in ein Land abgeschoben werden, in dem ihm das offene Zusammenleben mit einem Partner einer Verfolgungsgefahr aussetzt.